Ein strittiges Thema war und sei die Besteuerung von Biermischgetränken. Der EuGH habe entgegen dem BFH entschieden, dass auf den Stammwürzegehalt vor Vergärung abzustellen sei. Das BMF habe dieses EuGH-Urteil mit Erlass umgesetzt, wonach Aromen und sonstige Zusätze, die nach der Gärung beigefügt werden, nicht in die Berechnung der Biersteuer einfließen.