Banken könnten als relevante Steuerpflichtige, Intermediäre oder Hilfsintermediäre vom EU-MPfG betroffen sein, als Hilfsintermediäre seien sie nur in Ausnahmefällen zu qualifizieren. Durch die Implementierung von adäquaten Maßnahmen und deren Dokumentation werde sicherzustellen sein, dass Banken keine schuldhaften oder grob fahrlässigen Verletzungen des EU-MPfG treffen können und somit Strafen gem § 49c FinStrG abgewendet würden.