In einer richtungsweisenden Entscheidung habe der VwGH festgestellt, dass der Ausschluss von Drittstaatsunternehmen von der Erstattung der Quellensteuer eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle. Damit habe der VwGH erstmals unter Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit und ohne Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur KESt-Rückerstattung von in einem Drittstaat ansässigen (Pensions-)Investmentfonds entschieden.