Würden im Privatvermögen gehaltene Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, könne der Steuerpflichtige bei der Veräußerung - nach Ansicht der Finanzverwaltung - eine beliebige Zuordnung vornehmen, sofern eine lückenlose Dokumentation vorliege. Lückenlos dokumentiert werde jedoch auch durch das dem Bitcoin-System immanente öffentliche Register, wodurch abweichende Bewertungen möglich wären.