Der BFH habe entschieden, dass der Ansatz einer Pensionsrückstellung eine Entgeltumwandlung iSd BetrAVG voraussetze. Das sei nicht gegeben, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Gf eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährte, da dieser kein Arbeitnehmer iSd BetrAVG sei. Die Besserstellung für Arbeitnehmer iSd BetrAVG sei verfassungsgemäß. Diese Entscheidung habe viel Kritik hervorgerufen.