DBA-Slowenien: Art 18
VwGH 16. 6. 2021, Ra 2020/15/0034
Das DBA-Slowenien, BGBl III 1999/4, teilt im Art 18 ("Ruhegehälter") - entsprechend dem Musterabkommen der OECD - das ausschließliche Besteuerungsrecht an "Ruhegehältern ... für frühere unselbständige Arbeit" dem Ansässigkeitsstaat des Ruhegehaltsempfängers zu. Diesem kommt daher das Besteuerungsrecht grundsätzlich auch für ausländische Sozialversicherungspensionen zu, sofern diese - was vom BFG im fortzusetzenden Verfahren noch zu klären sein wird - durch ein früheres Arbeitsverhältnis veranlasst sind (vgl Ismer in Vogel/Lehner, DBA6 Art 18 Rz 29a; sowie Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Art 18 Rz 33 und 43 ff, mwN; vgl ferner seit 2005 auch ausdrücklich OECD-Musterabkommen Art 18 Rz 24; zu den damit nicht in Widerspruch stehenden früheren Fassungen des Musterabkommens vgl Dommes in Lang [Hrsg], Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen [2012] 59). Eine (dem Art 18 Abs 2 DBA-Deutschland, BGBl III 2002/182, vergleichbare) Ausnahmeregelung, wonach Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, abweichend davon nur in diesem anderen Staat besteuert werden dürfen (Kassenstaatsprinzip für Sozialversicherungspensionen; vgl dazu näher Schmidjell-Dommes in Aigner et al, DBA2 Art 18 Rz 44 ff), enthält das DBA-Slowenien - wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt - nicht.