EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 4 lit f, § 25 Abs 1 Z 3 lit c, § 33
VwGH 2. 6. 2021, Ra 2020/15/0132
Nach der Judikatur des EuGH sind die Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Steuerrechts nicht generell verpflichtet, ihre Steuervorschriften zur Vermeidung von Nachteilen, die sich aus unterschiedlichen nationalen Regelungen ergeben, auf die Steuervorschriften anderer Mitgliedstaaten abzustimmen (vgl zB VwGH 20. 10. 2016, Ra 2016/13/0038, mwN). Auch wenn die in Deutschland einbehaltenen und geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (die nach § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 in Österreich in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig gewesen wären) - aufgrund der dortigen Rechtslage - nicht abgezogen werden konnten, hindert dies damit nicht, dass die deutschen Rentenbezüge als Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 zur Gänze bei einem in Österreich ansässigen Stpfl in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Darauf, ob die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen waren oder berücksichtigt worden sind, kommt es nach der Rechtsprechung nicht an (vgl nochmals VwGH 20. 10. 2016, Ra 2016/13/0038). Zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung sieht sich der VwGH auch nicht durch das EuGH-Urteil in der Rs Bechtel (EuGH 22. 6. 2017, C-20/16 ) veranlasst, weil es dort nicht um die hier strittige Frage ging, ob Pensionseinkünfte im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes versteuert werden dürfen, wenn die damit zusammenhängenden Beiträge in der Vergangenheit im Beschäftigungsstaat aus rechtlichen und im Wohnsitzstaat aus faktischen Gründen nicht abgezogen werden konnten.