Der VwGH erkennt, dass eine Schadenersatzzahlung, die ein Dienstnehmer aufgrund von rechts- oder vertragswidrigem Verhalten an den Dienstgeber als Ausgleich für eine über den Dienstgeber verhängte Strafe leistet, als Werbungskosten abzugsfähig sei, sofern ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang bestehe. Ein solcher werde dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen aus beruflichen Gründen veranlasst war. Grds unschädlich für Zwecke der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der vom (ehemaligen) Dienstnehmer geleisteten Zahlung sei hingegen, dass die Schadenersatzzahlung iZm einer beim Empfänger nach § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG nichtabzugsfähigen Kartellstrafe stehe.