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Zur Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen für verhängte Kartellstrafen (Schmaranzer/Birklbauer, RdW 2021/583, S. 726)

ArtikelrundschauOktober 2021 - Teil 2MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2021/881ÖStZ 2021, 684 Heft 24 v. 20.12.2021

Der VwGH erkennt, dass eine Schadenersatzzahlung, die ein Dienstnehmer aufgrund von rechts- oder vertragswidrigem Verhalten an den Dienstgeber als Ausgleich für eine über den Dienstgeber verhängte Strafe leistet, als Werbungskosten abzugsfähig sei, sofern ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang bestehe. Ein solcher werde dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen aus beruflichen Gründen veranlasst war. Grds unschädlich für Zwecke der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der vom (ehemaligen) Dienstnehmer geleisteten Zahlung sei hingegen, dass die Schadenersatzzahlung iZm einer beim Empfänger nach § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG nichtabzugsfähigen Kartellstrafe stehe.

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