Mit der Kapitalmaßnahmen-VO legte der Bundesminister für Finanzen die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei diversen Kapitalmaßnahmen (ua Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Emission von Bezugsrechten auf Aktien oder die Lieferung von Wertpapieren iZm Wandelschuldverschreibungen) fest. Entgegen ihrem Titel sei die Verordnung nicht auf die KESt-Behandlung dieser Kapitalmaßnahmen beschränkt, sondern erfasse auch Kapitalmaßnahmen im Veranlagungsweg. Materielle Steuerbefreiungen durch die Kapitalmaßnahmen-VO, etwa für verbriefte Wandelschuldverschreibungen, als präzisierende Durchführungsverordnung würden darin allerdings nicht normiert.