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Verfahrenshilfe, maßgebende Rechtslage, unmittelbare Anwendung des Art 47 GRC

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2021/873ÖStZ 2021, 665 Heft 23 v. 30.11.2021

BAO: § 292

VwGH 23. 6. 2021, Ra 2019/13/0111

Die mit dem AbgÄG 2016, BGBl I 2016/117, in § 292 BAO eingefügte Bestimmung über die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren trat mit 1. 1. 2017 in Kraft. Wurden vor diesem Datum - ohne eine gesetzliche Bestimmung anzuführen - Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe (hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2009 bis 2014) gestellt, ist deren Zurückweisung durch das BFG nach dem 1. 1. 2017 unzulässig. Mit Inkrafttreten des § 292 BAO wurde nämlich die - von Amts wegen wahrzunehmende - Zuständigkeit des BFG begründet, über den Verfahrenshilfeantrag abzusprechen (verfahrensrechtliche Bestimmungen sind im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich davor ereignet haben; vgl VwGH 17. 11. 2020, Ra 2019/13/0067; 8. 3. 2021, Ra 2018/16/0109, mwN).

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