BAO: § 48
VwGH 30. 6. 2021, Ra 2021/15/0042
Unstrittig ist, dass sich der Stpfl über Anraten eines Finanzberaters eines Steuerumgehungsmodells bedient hat, mit dem der Besteuerungshoheit Österreichs unterliegende Einkünfte in eine funktionslose Gesellschaft in Malta verschoben werden sollten (er hat deshalb auch wegen Aussichtslosigkeit keine Rechtsmittel gegen die österreichischen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 erhoben, in denen ihm die in Malta auch nur mit 5 % versteuerten Einkünfte zugerechnet worden sind). Dazu kommt, dass die maltesische Gesellschaft (Ltd) allein zum Zweck des Erwerbs einer Liegenschaft gegründet worden sei, wobei der Stpfl durch die Veranlassung der (späteren) Schenkung des Grundstückes von der Ltd an ihn und die anschließende Liquidation der Ltd maßgeblich dazu beigetragen hat, dass Malta die Erstattung der dort entrichteten Körperschaftsteuer verweigert hat (auch ein diesbzgl durchgeführtes Verständigungsverfahren mit Malta blieb erfolglos).