In stRsp judiziere der OGH, dass das österr System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre iSd Rsp des EuGH und der aufgezeigten Vorgaben unionsrechtskonform sei. Selbst exzessive Werbepraktiken der Konzessionäre müssten dabei keineswegs zur Unzulässigkeit des Konzessionssystems führen. Die Frage der Europarechtskonformität des österr Systems sei relevant für die Einordnung der Verträge zwischen nicht konzessionierten Anbietern und Spielern. Aufgrund des Glücksspielmonopols seien Spiele, welche nicht durch Konzessionsinhaber abgehalten werden, als verbotene Spiele iSd ABGB zu qualifizieren. Die den unrechtmäßig abgehaltenen (verbotenen) Spielen zugrundeliegenden Verträge seien aus diesem Grund absolut nichtig. Entsprechend können daraus resultierende Spielverluste im Wege des Bereicherungsrechts zurückgefordert werden.