Der Gesetzgeber hat einerseits in den Erläuterungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass § 1 Abs 3 GrEStG sowohl für Personen- als auch Kapitalgesellschaften anwendbar ist, und andererseits für den Fall einer Konkurrenz (lediglich) den Vorrang des Abs 2a normiert.