Die Inkrafttretensbestimmung des § 4 Abs 7 Energieabgabenvergütungsgesetz idF BBG 2011 enthalte einen Beihilfevorbehalt. Der VfGH hat mit Erk vom 14. 6. 2021, E 1743/2020 ua entschieden, dass die Veröffentlichung der Angaben der Mitgliedstaaten im ABl der EU als Genehmigung der Beihilfe durch die EU-Kommission verstanden werden kann.