Ein Unternehmen könne die von anderen Unternehmern in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für das Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Das BFG habe unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des EuGH analysiert, welche Kriterien für das Vorliegen einer Holding zutreffen und herausgearbeitet, dass die Höhe der allgemeinen Aufwendungen einer Holding nicht als alleiniger Grund zur Versagung des Vorsteuerabzuges bzw Aufteilung der Vorsteuerbeträge herangezogen werden könne.