Für das Vorliegen einer Beförderungsleistung sei entscheidend, ob die Überwindung räumlicher Entfernungen das charakteristische Element dieser Leistung ist. Bei einem Beförderungsvertrag erhält der Auftraggeber kein unmittelbares Verfügungsrecht über den Fahrer und das Fahrzeug; er muss vielmehr dem Beförderungsunternehmer einen bestimmten Beförderungsauftrag erteilt haben, in dem einerseits der Ausgangs- und Endpunkt der Beförderung und andererseits das Beförderungsobjekt umschrieben ist. An der Beurteilung als Beförderungsleistung ändere sich dadurch nichts, dass der Leistung ein Vergnügungselement innewohnt.