In der jüngeren Vergangenheit habe sich der EuGH zu den Auswirkungen eines im Drittland begangenen Betrugs auf die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geäußert. Bei dieser Gelegenheit habe sich der Gerichtshof auch der Frage der Übertragbarkeit der Betrugsrechtsprechung iZm innergemeinschaftlichen Lieferungen auf Ausfuhrlieferungen gewidmet. In Anbetracht der daran anschließend ergangenen - auf den ersten Blick widersprüchlichen - Judikatur in Ö und D sei offen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung dieser Grundsätze auf Ausfuhrlieferungen möglich sei.