Bei einer Wertpapierleihe erwirbt der Entleiher (zeitlich befristet) zivilrechtliches Eigentum an den Wertpapieren. Allerdings ist seine Rechtsposition eingeschränkt. Er muss insb erhaltene Früchte an den Verleiher weitergeben und die Wertpapiere (nach Ablauf der Leihfrist) wieder zurückstellen. Es ist daher fraglich, wem die Wertpapiere zuzurechnen sind und wie die Wertpapierleihe in der Steuer- und der Unternehmensbilanz zu behandeln ist. Im ersten Teil dieses Beitrags (ÖStZ 2021, 630) wurde die unternehmensbilanzielle Behandlung einer Wertpapierleihe dargestellt. Der vorliegende (zweite) Teil untersucht nun ihre steuerbilanzielle Behandlung sowie die Besteuerung der Erträge.