Im Fall sei es um den Erwerb von Aktien börsenotierter inländischer Unternehmen von einem Broker im außerbörslichen Handel gegangen. Eine Besonderheit stellten sog Cum-/Ex-Geschäfte rund um den Dividendenstichtag dar. Da bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer mehrfachen Anrechnung von nur einmal erhobener Kapitalertragsteuer bestehe, sei zu klären, wer berechtigt sei, sich die abgeführte Kapitalertragsteuer rückerstatten zu lassen.