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KESt-Erstattung bei Cum-/Ex-Geschäften nicht ohne Depotzugang (Tumpel, SWK 26/2021, S. 1218)

Artikelrundschau September 2021 - Teil 2Nichtselbstständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), KapitalvermögenMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2021/823ÖStZ 2021, 637 Heft 22 v. 12.11.2021

Das BFG habe die Beschwerde wegen der Versagung der KESt-Erstattung für eine ausl Körperschaft als unbegründet abgewiesen. Damit stützte das BFG im Ergebnis die Auffassung des BMF, nach der für die Zurechnung von Dividendenzahlungen auf den Depotbestand am Ende des Cum-Tages abzustellen sei, wenn Wertpapiere um jenen Tag herum erworben werden, zu dem ein Dividendenanspruch fällig werde. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass nur der Inhaber des Depots, die abgezogene KESt geltend machen könne. Damit würden doppelte KESt-Erstattungen verhindert, wie sie va in Deutschland zu Milliardenschäden geführt haben.

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