Das BFG habe die Beschwerde wegen der Versagung der KESt-Erstattung für eine ausl Körperschaft als unbegründet abgewiesen. Damit stützte das BFG im Ergebnis die Auffassung des BMF, nach der für die Zurechnung von Dividendenzahlungen auf den Depotbestand am Ende des Cum-Tages abzustellen sei, wenn Wertpapiere um jenen Tag herum erworben werden, zu dem ein Dividendenanspruch fällig werde. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass nur der Inhaber des Depots, die abgezogene KESt geltend machen könne. Damit würden doppelte KESt-Erstattungen verhindert, wie sie va in Deutschland zu Milliardenschäden geführt haben.