Anfang 2021 sei in § 12a KStG ergänzend zu den bereits bestehenden Abzugsverboten, wie insb des § 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG, die Zinsschrankenregelung aus Art 4 der Anti-BEPS-Richtlinie (Anti-Tax Avoidance Directive, "ATAD") umgesetzt worden. Die Regelung sei erstmalig für nach dem 1. 1. 2020 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Der Umsetzung vorausgegangen war eine Diskussion mit der Europäischen Kommission, weil Ö unter Berufung auf die in der ATAD vorgesehene Übergangsregelung und die vorhandenen Abzugsverbote ursprünglich eine spätere Umsetzung geplant hatte.