Seit dem BBG 2014 seien Geldbeschaffungs- und Nebenkosten ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 Z 4 KStG ausgenommen. Bei fremdfinanzierten Beteiligungserwerben von Dritten seien daher zwar die Zinsen abzugsfähig, die Geldbeschaffungs- und Nebenkosten unterlägen hingegen nach Maßgabe des § 12 Abs 2 KStG einem Abzugsverbot. Zinsen sowie Geldbeschaffungs- und Nebenkosten seien allerdings wirtschaftlich austauschbar. Denkbar wäre es etwa, dass auf Geldbeschaffungs- und Nebenkosten verzichtet werde, im Gegenzug aber höhere Zinsen verrechnet werden. Im Schrifttum wurde daher die Frage aufgeworfen, ob der Zinsenbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglich ist. Können abzugsfähige Zinsen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in nicht abzugsfähige Geldbeschaffungs- und Nebenkosten umqualifiziert werden? Wenn ja, ist es auch umgekehrt möglich, Geldbeschaffungs- und Nebenkosten in Zinsen umzuqualifizieren?