Nach der stRsp des VwGH gilt eine Einnahme dann als iSd § 19 EStG zugeflossen, wenn der Empfänger über sie tatsächlich und rechtlich verfügen kann.1 Während die Implikationen eines widerrechtlich erlangten Vermögenszuganges im Schrifttum bereits wiederholt iZm der Frage nach dem Vorliegen einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle erörtert wurden,2 fand die Frage, ob bzw inwieweit die Rechtswidrigkeit einer Einnahmenerzielung für den Zufluss iSd § 19 EStG von Bedeutung sein kann, bislang vergleichsweise wenig Beachtung.3 Im Folgenden soll vor diesem Hintergrund insb das vom VwGH vorausgesetzte Kriterium der rechtlichen Verfügungsmacht näher beleuchtet werden.*