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Begrenzung des Streitgegenstandes durch § 295 Abs 5 BAO (Ryda, BFGjournal 9/2021, S. 328)

Artikelrundschau September 2021 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren, InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2021/774ÖStZ 2021, 605 Heft 21 v. 29.10.2021

Wird ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides abgewiesen, stehe in Anbetracht des Wortlauts des § 295 Abs 5 Satz 1 BAO, welcher der Abgabenbehörde die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen anheimstellt, einzig und allein die Rechtmäßigkeit der Abweisung auf dem Prüfstand des BFG.

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