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Zur Bewilligung der Einschränkung der Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register gemäß § 10a WiEReG (Edelhauser, PSR 2021/21, S. 83)

Artikelrundschau September 2021 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren, InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2021/775ÖStZ 2021, 605 Heft 21 v. 29.10.2021

Seit Jänner 2020 seien die Meldedaten von wirtschaftlichen Eigentümern (WE) und ihren Rechtsträgern für jedermann öffentlich zugänglich. Zur Wahrung des Rechts auf Privatsphäre und zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten bestehe ein Antragsrecht der WE, mit dem die Einsicht in das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer eingeschränkt werden könne. Eine Einschränkung der Einsicht könne aber nur bewilligt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine deutlich erhöhte (aktuelle) Gefährdungslage für die Begehung spezieller Straftaten zum Nachteil des WE begründen.

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