Während das ABGB Beschränkungen für die Veranlagung von Mündelgeld vorsähe, regle das ASVG die Veranlagung durch Versicherungsträger und von Bundesstiftungen und Fonds. Der BAO und dem BStFG könne zwar nicht entnommen werden, dass die konkrete Veranlagungsform einen zwingenden Satzungsbestandteil darstelle, die streng formalistische Finanzverwaltung und Judikatur zum Satzungsrecht gemeinnütziger Körperschaften könnte jedoch gegenteilige Tendenzen befürchten lassen.