Mindeststeuerguthaben gingen unabhängig vom Abschlussstichtag mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages auf die übernehmende Körperschaft bzw den Gruppenträger über. Das BFG bestätige, entgegen zahlreicher Aussagen der Literatur, die Rsp des UFS, wonach ein Mindeststeuerguthaben bereits am Umgründungsstichtag auf den Rechtsnachfolger übergegangen sei. Eine endgültige Klärung durch den VwGH bleibe abzuwarten.