Das BFG hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bei verlustbringenden Filialen, die trotz gesunkener Attraktivität des Standortes fortgeführt werden, weil die Schließungskosten die laufenden Verluste übersteigen würden, für die drohenden Verluste eine Rückstellung gebildet werden darf. Nach Ansicht des BFG stelle das Absinken der Marktmiete bei gleichbleibender Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete ein allgemeines Geschäftsrisiko dar, das zu keiner Bildung einer Drohverlustrückstellung berechtige.