Laut VwGH biete die schlichte Beschreibung eines Objekts als repräsentatives Einfamilienhaus keine zureichende Begründung für die Schlussfolgerung, dass ein Einfamilienhaus seiner Erscheinung nach für private Wohnzwecke einer der Körperschaft nahestehenden Person bestimmt sei. Nicht hinreichend sei auch der bloße Verweis auf den Betrag der Errichtungskosten, wenn dieser nicht ins Verhältnis zu den in den Streitjahren üblichen Errichtungskosten gesetzt werde. Die Autoren rufen zwei Wege in Erinnerung, welche die besondere Repräsentativität eines Wohnhauses durch die vom VwGH angesprochene Verhältnisrechnung unter Beweis stellten.