Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) schaffe für betriebliche Verluste des Jahres 2020 die Möglichkeit, diese bis zu einem Betrag von 5 Mio € mit Gewinnen des Jahres 2019 und ggf auch des Jahres 2018 auszugleichen. Um den Steuerpflichtigen möglichst rasch zu positiven Liquiditätseffekten zu verhelfen, ermögliche die COVID-19-VerlustberücksichtigungsVO eine COVID-19-Rücklage und die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Der Beitrag beleuchtet diese drei steuerlichen Instrumente zur Verlustberücksichtigung (Verlustrücktrag, COVID-19-Rücklage und Herabsetzung der Vorauszahlungen) näher.