Wird ein Wirtschaftsgut nicht angekauft (hergestellt), sondern angemietet, sei in bestimmten Konstellationen fraglich, ob dem Vermieter der Vorsteuerabzug zustehe. Das BFG habe die Errichtung eines Gebäudes durch eine GmbH auf Grund und Boden der Gesellschafter nicht anerkannt. Argumentiert worden sei, dass das Gebäude speziell auf die Wohnbedürfnisse abgestellt sei. Der Vorsteuerabzug wurde versagt, weil die Konstruktion wirtschaftlich ungeeignet sei. Die Überlegungen des BFG seien zu weitgehend.