Nach einem Urteil des EuGH, mehreren Erkenntnissen des BFG sowie einem Erkenntnis des VwGH sei in den Verfahren betreffend die Anwendung der ertrag- und umsatzsteuerlichen land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung auf im Weinbau tätige, untereinander und mit einer GmbH zusammenarbeitende GesbR nunmehr auch das Erkenntnis des VwGH zur umsatzsteuerlichen Beurteilung ergangen. Diesen Erkenntnissen zufolge durften die GesbR sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich die für Land- und Forstwirte vorgesehenen Pauschalierungen in Anspruch nehmen.