Erkläre ein Abgabepflichtiger in einer Abgabenerklärung sowohl vorsätzlich als
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auch grob fahrlässig Unrichtigkeiten und bewirke er eine Abgabenverkürzung, verwirkliche er nach der Rechtsprechung des OGH nur eine Abgabenhinterziehung, aber keine grob fahrlässige Abgabenverkürzung. Für die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags seien nur jene Abgabenausfälle heranzuziehen, die aus vorsätzlich erklärten Unrichtigkeiten resultierten. Die grob fahrlässig hinterzogenen Teile des Abgabenanspruchs wären für die Höhe der Strafdrohung gänzlich irrelevant. Der Autor widmet sich der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrags beim Zusammentreffen von vorsätzlich und grob fahrlässig erklärten Unrichtigkeiten innerhalb einer einzigen Abgabenerklärung.