Ein wesentlicher Bestandteil von Pillar One ist - neben der Einführung eines komplett neuen Besteuerungsrechts (Amount A) - die Einführung einer standardisierten Verrechnungspreisermittlung für bestimmte marketing- und vertriebsbezogene Routinefunktionen.1 Anstelle einzelfallbezogener Sachverhalts- und Vergleichbarkeitsanalysen soll für die Tätigkeiten im Anwendungsbereich von Amount B eine standardisierte Verrechnungspreisfestsetzung möglich sein, welche auf dem Fremdvergleichsgrundsatz gem Art 9 OECD-MA basiert. Dadurch sollen die bestehenden Verrechnungspreisvorschriften vereinfacht, deren Anwendung seitens der Steuerverwaltungen erleichtert und die Compliance-Kosten für Steuerpflichtige verringert werden. Der vorliegende Beitrag stellt die in Kapitel 8 des Pillar One Blueprint vorgeschlagene Regelung vor.