Das FinStrG sehe eine Rechtsmittelanmeldung "mündlich zu Protokoll" vor, was nur unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses gegenüber dem Verhandlungsleiter erfolgen könne. Eine mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der einwöchigen Frist außerhalb der zum Erkenntnis führenden Spruchsenatssitzung entfalte hingegen keine Wirkung.