Werde die Verlängerung der einmonatigen Beschwerdefrist oder der Frist zum Einbringen eines Vorlageantrages beantragt, trete mit der Antragstellung eine Hemmungswirkung ein. Auch wiederholte Fristverlängerungsansuchen seien zulässig, doch sei für jede Fristverlängerung die Hemmungswirkung gesondert zu beurteilen.