Nach stRsp des VwGH komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis in Betracht. Wenngleich nur in Ausnahmefällen ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegen würde, komme es in der Praxis nicht selten dazu, dass eine beantragte Wiedereinsetzung darauf gestützt werde. Der Autor zeigt auf, in welchen Konstellationen Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis zu einer Wiedereinsetzung führen könnten.