Nach langen Verhandlungen sei das EAG verabschiedet und am Tag nach der Kundmachung in Kraft getreten. Zur Aufbringung der Fördermittel sei ein Förderpauschale und ein Förderbeitrag vorgesehen, welche analog den früheren Beiträgen zur Ökostromförderung ausgestaltet seien. Die Autoren gehen der Frage nach, ob die Förderpauschale und der Förderbeitrag der Umsatzsteuer unterliegen.