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VwGH zu den Begriffen "grundstücksgleiche Rechte" und "Grund und Boden" iSd § 30 EStG

Steuerrecht AktuellMag. Vera Hellebrandt/Nicholas Pacher, MSc (WU) BSc (WU)ÖStZ 2021/695ÖStZ 2021, 530 Heft 19 v. 30.9.2021

In seiner Entscheidung**Die Autoren danken Univ.-Prof. Dr. Karoline Spies und Mag. Andreas Ullmann für die kritische Durchsicht und Diskussion des Manuskripts. vom 10. 9. 2020, Ra 2019/15/0066, beschäftigte sich der VwGH zum zweiten Mal mit der Grundstücksdefinition des § 30 Abs 1 EStG idF AbgÄG 2012.11AbgÄG 2012 BGBl I 2012/112; vgl bereits VwGH 13. 11. 2019, Ro 2019/13/0033 mit Fokus auf den Begriff "Gebäude", dazu zB Fuchs, ImmoESt, Grundstücksbegriff, Grundsätze, ÖStZ 2020, 171 (171). Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass als grundstücksgleiche Rechte "(nur)" Baurechte in Betracht kommen. Zudem seien Grunddienstbarkeiten dem Begriff "Grund und Boden" zuzuordnen. Das Erkenntnis wurde sowohl im Schrifttum22Vgl insb Kanduth-Kristen, Das Eigenjagdrecht ist kein grundstücksgleiches Recht, immo aktuell 2020, 248; Zorn, ImmoESt bei der Veräußerung grundstücksgleicher Rechte, RdW 2020, 783; Beiser, Grundstücke in der ImmoESt - eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof, ÖStZ 2020, 576. als auch von der Finanzverwaltung im EStR-Wartungserlass 2021 gewürdigt. Der vorliegende Beitrag befasst sich im Detail mit den möglichen Folgen der Entscheidung für die Praxis und beleuchtet dabei einige in der Literatur nur am Rande thematisierte Fragestellungen näher.

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