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Ein Abriss von Gebäuden in der Unternehmens- und Steuerbilanz - der OGH bestätigt die Aufgabe der Opfertheorie

Steuerrecht AktuellUniv.-Prof. Dr. Reinhold BeiserÖStZ 2021/694ÖStZ 2021, 525 Heft 19 v. 30.9.2021

Werden Gebäude abgerissen und neue Gebäude errichtet, stellt sich die Frage, wie Restbuchwerte und Abbruchkosten des Altbestandes in einer Rechnungslegung nach §§ 189 ff UGB zu erfassen sind. Greift für Restbuchwerte, Abbruch- und Entsorgungskosten eine Aktivierungspflicht, ein Aktivierungswahlrecht oder ein Aktivierungsverbot? Spielt es eine Rolle, ob die abgerissenen Gebäude noch nutzbar sind oder ob der Abriss nach einer langen Nutzung oder kurz nach einer Anschaffung eines bebauten Grundstückes erfolgt?

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