Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl I 2021/3, wurde in § 12a KStG die in der Anti-Tax-Avoidance-Directive vorgesehene Zinsschranke umgesetzt. Demzufolge ist ein Zinsüberhang eines Wirtschaftsjahres nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von 3 Mio € pro Veranlagungszeitraum. § 12a Abs 4 KStG definiert das für die Anwendung der Zinsschranke maßgebliche steuerliche EBITDA als den vor Anwendung der Zinsschranke ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang nach § 12a Abs 3 KStG.