EStG 1988: § 20 Abs 2, § 27a
VwGH 26. 5. 2021, Ra 2021/13/0036
Nach dem mit dem - klaren - Wortlaut übereinstimmenden Willen des Gesetzgebers (vgl ErläutRV 684 BlgNR 25. GP 16) zum StReformG 2015/2016, BGBl I 118/2015, besteht das in § 20 Abs 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 normierte Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit Einkünften aus Kapitalvermögen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die ein besonderer (linearer) Steuersatz gem § 27a Abs 1 EStG 1988 "anwendbar ist", auch dann, wenn der Stpfl zur Regelbesteuerung nach § 27a Abs 5 EStG 1988 optiert (Besteuerung nach dem allgemeinen Steuertarif). Eine höhere Besteuerung dieser Einkünfte durch die Ausübung der Regelbesteuerung kann dadurch verhindert werden, dass der Antrag auf Regelbesteuerung rechtzeitig (gegebenenfalls noch im Rechtsmittelverfahren) zurückgezogen wird.