Der VwGH hat entschieden: Wird bei Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27a Abs 5 EStG zur Regelbesteuerung optiert, so bleibt das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 EStG trotz der progressiven Besteuerung der Einnahmen nach § 33 EStG aufrecht. Exzessive Steuerlasten weit über 55 % sind die Folge.