Der VfGH war schon mehrfach mit den verschieden Verlustausgleichs- und -vortragsbeschränkungen im außerbetrieblichen Bereich befasst. Jüngst bestätigte der VfGH bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen, dass der Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs sowie des Verlustabzugs gem § 18 Abs 6 EStG für dem besonderen Steuersatz unterliegende Einkünfte gem § 27a Abs 1 EStG keine Verletzung im Gleichheitsrecht darstellt. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er bei der Ausgestaltung der Besteuerung von Kapitalerträgen zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften differenziert: