Die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater stelle eine unabdingbare Voraussetzung für die Berufsausübung dar. Dem Diskretionsinteresse einerseits stünden dabei diverse Auskunfts- bzw Mitteilungspflichten gegenüber. Von besonderer Relevanz sei dabei die Frage, wie es sich mit der Stellung als Zeuge einerseits und der Schweigepflicht andererseits verhalte.