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Zur Bewilligung der Einschränkung der Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register gemäß § 10a WiEReG (Edelhauser, PSR 2021/21, S. 83)

Artikelrundschau Juli 2021 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2021/662ÖStZ 2021, 491 Heft 17 v. 6.9.2021

Seit Jänner 2020 sind die Meldedaten von wirtschaftlichen Eigentümern und ihren Rechtsträgern für jedermann öffentlich zugänglich. Zur Wahrung des Rechts auf Privatsphäre und zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten besteht ein Antragsrecht, mit dem die Einsicht in das Register eingeschränkt werden könne. Eine Einschränkung der Einsicht könne aber nur bewilligt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine deutlich erhöhte (aktuelle) Gefährdungslage für die Begehung spezieller Straftaten zum Nachteil des wirtschaftlichen Eigentümers begründen.

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