Grundsätzlich stimmen Fördernehmer zu, dass die Auszahlungen der Wirtschaftshilfen im Nachhinein überprüft werden dürfen. Wenn bei Abschluss der Außenprüfung ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass Fördermissbrauch vorliegt, besteht seitens der Prüfer eine Anzeigepflicht bei der Staatsanwaltschaft (vgl COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz). Um hier im Vorfeld möglichst kulant zu sein aufgrund der Kurzfristigkeit in der Beantragung, bietet die COFAG ab 1. August 2021 die Möglichkeit für eine Korrekturwunschmeldung bzw für eine Amnestie für zu hoch erhaltene Wirtschaftshilfen. In dem Fall müssen Fördernehmer, die den Mehrbetrag zurückzahlen, keine Strafe zahlen oder befürchten.