EStG 1988: § 34
VwGH 5. 2. 2021, Ra 2019/13/0027
Nach der Rechtsprechung des VwGH können Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Stpfl endgültig aus Eigenem getragen werden müssen. Beträge, die der Stpfl zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, gelten nicht als Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 (vgl VwGH 24. 6. 2004, 2001/15/0109, VwSlg 7942/F). Dies kann nicht anders sein, wenn der Stpfl auf einen ihm zustehenden Aufwandsersatz verzichtet, weil auch in diesem Fall die endgültige Tragung der Aufwendungen auf einen freien Entschluss des Stpfl zurückzuführen ist.