Denkmalgeschützte Gebäude verursachten tendenziell höhere Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen als andere Gebäude. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Sanierung der Baudenkmäler Rechnung tragend, existierten Sondervorschriften, um einerseits den Mittelzufluss für Denkmalpflege anzuregen und andererseits die Eigentümer von denkmalgeschützten Objekten steuerlich zu entlasten. Die für den Denkmalschutz bestehenden steuerrechtlichen Sondervorschriften werden im Beitrag dargestellt.